Die Monatsmiete muss der Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus bezahlen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, § 556b) heißt es: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“ Bei Wohnraum-Mietverträgen wird üblicherweise eine monatliche Zahlung vertraglich vereinbart.