Schuldet der Vermieter dem Mieter Geld, so ist eine Aufrechnung möglich: Der Mieter kann diese Geldforderungen mit der Miete aufrechnen.
Auch der Vermieter kann einem Mieter Geld schulden. In diesem Fall kann der Mieter diese Geldforderungen mit der Miete aufrechnen beziehungsweise die Miete zurückbehalten (BGB, § 556b Abs. 2). Gründe können zum Beispiel sein: Schadensersatzansprüche oder Mietminderung wegen Mängeln oder überhöhte Mietzahlungen in der Vergangenheit. Seine Absicht, Forderungen aufzurechnen oder Mietzahlungen zurückzubehalten, muss er dem Vermieter spätestens einen Monat vor Fälligkeit der nächsten Miete mitteilen. Klauseln im Mietvertrag, die die Möglichkeit einer Aufrechnung einschränken oder aushebeln, sind laut Gesetz unwirksam.